Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Gemeint ist hiermit die vorübergehende Zuweisung einer der im bisherigen Amt des betroffenen Beamten vergleichbaren Tätigkeit. Die Abordnung kann innerhalb derselben Dienststelle oder an einen anderen Dienstherren erfolgen. Die Zugehörigkeit des Beamten zur bisherigen Stammdienststelle bleibt unverändert Gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise in § 17 BRRG und § 27 BBG. Hiernach bedarf es bezüglich der Abordnung eines dienstlichen Bedürfnisses. Ein Antrag des Beamten auf Abordnung ist hingegen nicht erforderlich. Typische Abordnungsgründe sind die Erprobung für ein anderes Amt, die Fortbildung auf Lehrgängen und die Vorbereitung einer Versetzung oder Beförderung.

Die Abordnung führt dazu, dass der Beamte zwei Dienstvorgesetzte hat. Bezüglich der Er­teilung von dienstlichen Weisungen, der Dienstbefreiung und der Urlaubserteilung ist nun­mehr der Dienstvorgesetzte der neuen Beschäftigungsbehörde zuständig. Maßnahmen die das statusrechtliche Amt des Beamten betreffen, z. B. die Beförderung, bleiben dem Dienst­vorgesetzten der Stammdienststelle vorbehalten. Die Abordnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Da aber in der Regel die Schriftform gewählt wird, bedarf die schriftliche Verfügung nach § 39 VwVfG der Begründung. Aus § 28 Abs. 1 VwVfG ergibt sich zudem das Anhörungsrecht des Beamten vor Erlass der Abordnungsverfügung.

Da die Abordnung ein Verwaltungsakt ist, steht dem betroffenen Beamten Rechtsschutz in Form des Widerspruchs und der Anfechtungsklage zu. Allerdings hat der Widerspruch nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung, sodass hier flankierend ein Antrags­verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angedacht werden sollte. Indes erweist sich die Erlangung erfolgreichen Rechtsschutzes gegen eine Abordnung regelmäßig als schwierig. Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Abordnung vor, dann entscheidet der Dienstherr der Stammbehörde im Übrigen nach seinem Ermessen. Er hat hierbei die organisatorischen Interessen mit den Interessen des Beamten abzuwägen. Erschwerend wirkt sich für den Beamten aber meist aus, dass es sich bei der Abordnung nur um eine vorläufige Maßnahme handelt und deswegen oft eine Zumutbarkeit von etwaigen Nachteilen für eine bestimmte Dauer angenommen wird.