Glossar
Stichwort:
Erläuterung:
Hinsichtlich des Amtbegriffes muss in dreierlei Hinsicht unerschieden werden. Das Amt im abstrakt- funktionalen Sinne betrifft den abstrakten Tätigkeitskreis des Beamten im Rahmen einer bestimmten Behördenorganisation. Wird dem Beamten ein anderes Amt im abstrakt- funktionalen Sinne übertragen, dann liegt eine Versetzung vor. Amt im konkret- funktionalen Sinne betrifft den konkreten Tätigkeitskreis des Beamten, der ihm durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugewiesen worden ist. Dem konkret- funktionalen Amt liegt in der Regel die Dienstpostenbewertung zu Grunde, welche der Ermittlung des Stellenbedarfs und der erforderlichen Planstellen dient. Wird dem Beamten innerhalb der selben Behörde ohne Veränderung seines abstrakt- funktionalen Amtes ein anderer Aufgabenbereich übertragen, dann liegt keine Versetzung vor. Es handelt sich vielmehr um eine innerdienstliche Weisung. Das statusrechtliche Amt wird bestimmt durch den abstrakten Aufgabenbereich und die für den Aufgabenbereich vergebene Amtsbezeichnung (z. B. Regierungsdirektor). Die Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn erfolgt durch Ernennung. Wurde der Beamte ernannt, so hat er Anspruch auf eine Aufgabe, seinem amtsrechtlichen Status entspricht. Weiterhin hat er einen Anspruch auf eine seinem Status gemäße Besoldung und Versorgung.