Glossar
Stichwort:
Erläuterung:
Ist eine freie Planstelle vorhanden, soll diese an den bestgeeignetsten Bewerber vergeben werden. Bei der Auswahl hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten.
Im Rahmen einer Ausschreibung (Stellenausschreibung nach § 8 Abs. 1 bis 3 BBG, § 4 BLV) ist durch den Dienstherrn zunächst das spezifische Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zu bestimmen. Der Dienstherr kann dabei aufgrund seiner Organisationshoheit bestimmen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Dienstposteninhaber mitbringen muss und welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll.
Hat der Dienstherr sich festgelegt, ist er an dieses Anforderungsprofil gebunden und muss daran die Eignung der Bewerber messen. Diese Bindung an die Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass der Dienstherr sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.
Die Aufhebung einer Stellenausschreibung ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings steht dies nicht im freien Belieben des Dienstherrn. Eine Abkehr von einer Ausschreibung ist nur im Ausnahmefall möglich und kann nicht auf willkürliche und sachfremde Erwägungen gestützt werden.