Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten durch den Dienstherrn ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Dienstbezeichnung verliehen wird. Damit gleichgestellt ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

Die Beförderung ist ein mitwirkungsbedürftiger, begünstigender Verwaltungsakt.

Beförderungen sind nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung vorzunehmen. Für die Auswahl unter den Bewerbern gilt das Leistungsprinzip. Für die Beurteilung der Leistung und die Beförderungsprozesse spielen Werte und Wertungen der Vorgesetzten eine wesentliche Rolle. Das Leistungsprinzip wird durch andere Grundsätze wie etwa das Sozialprinzip modifiziert.

Für den Normalfall gilt, dass das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der freien Stelle dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg vorgeht.