Die Erteilung dienstlicher Beurteilungen dient vor allem der Verwirklichung des
Leistungsprinzips. Nach dem Leistungsprinzip hat der Dienstherr bei der
Beförderung von Beamten Eignung, Befähigung und Leistung zu berücksichtigen. Wesentliche Grundlage und Entscheidungshilfe in diesem Zusammenhang ist die dienstliche Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung kann in Form der
Regelbeurteilung oder aber auch in Form der Anlassbeurteilung eingeholt werden. Die
Regelbeurteilung ist in festgelegten zeitlichen Abständen ohne besonderen Einlass einzuholen, während sich unabhängig hiervon aus dienstlichen oder persönlichen Verhältnissen auch der Anlass für die Einholung einer Anlassbeurteilung ergeben kann. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) enthält die wesentlichen Regelungen in Bezug auf Form und Inhalt einer Beurteilung und des Beurteilungsverfahrens. Nach der BLV soll die Beurteilung Angaben zur allgemeinen geistigen Veranlagung, zum Charakter, zum Bildungsstand, zur Arbeitsbelastung, zum sozialen Verhalten und zur Belastbarkeit des Beamten machen. Eine Beurteilung schließt in der Regel mit einer Gesamtbewertung und mit einem abschließenden Vorschlag bezüglich der weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten. Der Beamte hat Anspruch darauf, dass vor Erstellung der Beurteilung ein Beurteilungsgespräch durchgeführt wird. Dieses ist auch in der Personalakte nachzuweisen. Der Beamte hat dann im Beurteilungsverfahren noch die Gelegenheit, Gegendarstellungen zur Beurteilung abzugeben, die ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen sind. Da die Beurteilung selbst keinen
Verwaltungsakt darstellt, kann sie nicht im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen werden. Der Beamte ist aber auf die Leistungs- und Unterlassungsklage verwiesen. Trotz mangelnder Verwaltungsaktsqualität ist der Beamte vor Klageerhebung in der Regel durch
§ 126 Abs. 3 BRRG zur Durchführung eines
Vorverfahrens verpflichtet. Das Verwaltungsgericht kann im Klageverfahren lediglich überprüfen, ob Verfahrensfehler, Fehler auf tatsächlicher Ebene, die Verletzung allgemeiner gültiger Bewertungsmaßstäbe oder andere sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Beurteilung gehabt haben. Im Übrigen kommt dem Dienstherren ein verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dem Verwaltungsgericht ist es versagt, die angegriffene Beurteilung durch eine eigene, gerichtliche Beurteilung zu ersetzen. Der Dienstherr kann aber dazu verurteilt werden, die fehlerhafte Beurteilung aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu beurteilen.