Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Da es sich bei dem Arzthaftungsprozess um einen Zivilprozess handelt, gilt allgemein der Grundsatz, dass derjenige, welcher einen Anspruch geltend macht, die tatsächlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Für den geschädigten Patienten bedeutet dies nach den Grundsätzen des Zivilprozesses, dass er das Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung, die Verantwortung der Behandlerseite, den Schaden sowie die Ursächlichkeit der fehlerhaften Behandlung für den Schaden darlegen und beweisen muss.

Für den geschädigten Patienten ist diese Beweislastverteilung eine hohe Hürde und bringt ihn häufig in Beweisnot. So fehlt es dem Patienten regelmäßig an dem notwendigen Sachverstand, um zu beweisen, dass die vom Arzt erbrachte Leistung den Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht nicht genügt. Da dies für den medizinischen Laien kaum möglich ist, wird der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geführt.

Zudem erkennt die Rechtsprechung im Arzthaftungsprozess Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten an. Diese können sogar bis hin zur Beweislastumkehr führen. Dies ist der Fall, wenn ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, der geeignet erscheint, einen Schaden, wie er tatsächlich eingetreten ist, zu verursachen.

WICHTIG: Die Beweislast wird aber nur im Hinblick auf die Ursächlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden umgekehrt. Dies bedeutet: Die Behandlerseite muss - sobald der geschädigte Patient mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen schafft, die das Gericht das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bejahen lässt - beweisen, dass der eingetreten Gesundheitsschaden eben nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Da eine solche Beweisführung äußerst schwierig ist, wird die Behandlerseite Umstände vortragen, warum der Behandlungsfehler eben nicht als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren ist.

Die Rechtsprechung erkennt ebenfalls eine für den Patienten vorteilhafte Beweiserleichterung an, wenn der Behandlerseite ein Dokumentationsfehler unterlaufen ist. So wird bei fehlender Dokumentation einer grundsätzlich dokumentationspflichtigen Maßnahmen widerlegbar vermutet wird, dass die entsprechende Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Dabei ist es zunächst am geschädigten Patienten die Dokumentationsbedürftigkeit einer Maßnahme zu beweisen, was ihm nicht selten nur mit sachverständiger Hilfe gelingen wird. In diesem Falle muss die Behandlerseite den Beweis führen, dass die Maßnahme entgegen der Dokumentation doch durchgeführt wurde.

Auch vom Grundsatz, dass der Patient das Verschulden der Behandlerseite beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Stammt der eingetretene Schaden aus einem voll beherrschbaren Risikobereich so gilt zugunsten des geschädigten Patienten eine Verschuldensvermutung. Es ist dann also wieder an der ärztlichen Seite zu beweisen, dass kein Verschulden vorlag.