Mit der Entlassung endet das Beamtenverhältnis. Beamte können aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes oder durch
Verwaltungsakt entlassen werden.
1. Entlassung kraft Gesetzes
-
§ 29 Abs. 1 BBG bei Verlust der Eigenschaft als Deutscher i.S.d. Art. 116 GG
- bei Übertritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
- bei Erreichen der Altersgrenze, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet
Die Entlassung kraft Gesetz tritt ein, ohne dass es dazu eines
Verwaltungsaktes bedarf.
2. Entlassung durch Verwaltungsakt
a) Entlassung durch einseitigen
Verwaltungsakt aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
- bei Unvereinbarkeit von
Amt und Mandat (§ 28 Nr. 2 BBG)
- wenn der Beamte ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt (§ 28 Nr. 3 BBG)
Die zwingenden Entlassungsgründe lassen keinen Spielraum für
Ermessens- oder Billigkeitserwägungen. Hat die oberste Dienstbehörde geprüft, ob einer der Tatbestände für die Entlassung erfüllt ist, stellt sie Grund und Zeitpunkt der kraft Gesetzes eingetretenen Entlassung durch zustellungsbedürftigen deklaratorischen
Verwaltungsakte gegenüber dem Entlassenen fest. Gegen diesen feststellenden
Verwaltungsakt kann der Entlassene nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage erheben.
b) Entlassung durch einseitigen
Verwaltungsakt aufgrund von Kannvorschriften
- Beamte auf Widerruf jederzeit aus jedem sachlichen Grund durch Widerruf,
§ 32 Abs. 1 BBG
c) Entlassung auf eigenen Antrag, § 30 Abs. 1 BBG (mitwirkungsbedürftiger
Verwaltungsakt)
Der Beamte kann jederzeit aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag entlassen werden. Eine Vereinbarung, derzufolge der Beamte eine bestimmte Zeit im Beamtenverhältnis bleiben muss, ist unwirksam.
Der Beamte muss einen schriftlichen Antrag auf Entlassung gem. § 30 Abs. 1 BBG stellen. Einer Begründung bedarf der Antrag nicht. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten noch zurückgenommen werden. Nach dem Ablauf dieser Frist ist die Rücknahme auch dann noch möglich, wenn die Entlassungsbehörde dem zustimmt.
Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch vom Dienstvorgesetzten solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch für 3 Monate, § 30 Abs. 2 BBG.
Scheidet der Beamte auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis aus, kann der Dienstherr aufgrund von Rückzahlungsvereinbarungen vom Beamten Leistungen zurückverlangen, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte.
Die Entlassung wird grundsätzlich von der Stelle verfügt, die für die
Ernennung zuständig wäre, § 33 BBG. Die Entlassungsverfügung bedarf der Schriftform und ist mit einer Begründung zu versehen,
§ 49 VwVfG. Ein Verfahrensfehler ist nach den Vorschriften des allgemeinen
Verwaltungsrechts zu beurteilen, da hier das Prinzip der Formstrenge nicht gilt.
Da die Entlassung ein belastender
Verwaltungsakt ist, muss dem Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Die Entlassung ist so zu begründen, dass die Verfügung die Gesichtspunkte erkennen lässt, die den Dienstherrn bei seiner Entscheidung geleitet haben.
Der entlassene Beamte verliert mit Wirksamwerden der Entlassung den Anspruch auf Besoldung und Versorgung, § 34 BBG.
Gegen die Entlassungsverfügung ist die Anfechtungsklage zulässig. Schadenersatzansprüche aus Fürsorge- oder
Amtspflichtverletzung bei Verzögerung oder
fürsorgepflichtwidriger Annahme des Entlassungsantrags sind möglich.
Wichtige Rechtsgrundlagen:
§§ 28 ff. BBG; § 41 BBG