Die Entscheidung über eine
Beförderung steht im Ermessen des Dienstherrn. Zunächst hat er ein Entschließungsermessen bezüglich der Frage, ob eine freie
Beförderungsstelle überhaupt besetzt werden soll. Darüber hinaus kann sich ein Auswahlermessen ergeben.
Der Dienstherr hat seine Auswahl gemäß
Art. 33 Abs. 2 GG und den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. In diesem Zusammenhang steht dem Dienstherrn ein
Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Erst wenn sich nach Anwendung vorgenannter Kriterien ergibt, dass mehrere im Wesentlichen gleich qualifizierte Bewerber vorhanden sind, steht dem Dienstherrn ein Ermessen zu. Er kann dann frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er eine größere Bedeutung beimisst. Diese sog.
Hilfskriterien sind aber nur dann zulässig, wenn mehrere Bewerber gleich gut geeignet sind und daher die Entscheidung über die Vergabe des
Beförderungsamtes allein anhand des
Leistungsgrundsatzes nicht möglich ist.
Bei der Zuhilfenahme von
Hilfskriterien hat sich der Dienstherr von sachgerechten Erwägungen und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des
Art. 3 GG leiten zu lassen.
Hilfskriterien sind nicht sachgerecht, wenn sie mit dem von
Art. 33 Abs. 2 GG erstrebten Ziel nichts zu tun haben. Als zulässige
Hilfskriterien sind beispielsweise anerkannt, das Lebens- und Dienstalter und die Berufserfahrung, da bei diesen Merkmalen davon auszugehen ist, dass der Beamte typischerweise über eine umfassendere praktische Berufserfahrung für die im
Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben verfügt.