Ernennung ist das Verfahren, durch welches ein Beamtenverhältnis begründet oder wesentlich verändert wird. Die Ernennung umfasst folgende Fälle:
- Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung)
- Umwandlung
- erste Verleihung eines
Amtes
- Verleihung eines anderen
Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Die Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger
Verwaltungsakt, welcher der Zustimmung des zu Ernennenden bedarf. Wird die erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ist die Ernennung unwirksam. Eine Ausnahme besteht jedoch für den Fall der Zurückstufung,
§ 9 BDG, sowie der Rangherabsetzung aus organisatorischen Gründen. Der Beamte kann in den vorgenannten Fällen auch gegen seinen Willen in ein anderes
Amt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen
Amt entsprechende Weiterverwendung nicht möglich ist.
Die Ernennung wird erst mit Aushändigung einer
Ernennungsurkunde wirksam. Aushändigung bedeutet, die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes der Originalurkunde mit Willen der Erkennungsbehörde und des zu Erkennenden.
Nichtigkeit der Ernennung
Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Ernennungsbehörde ausgesprochen
(§ 8 BRRG,
§ 11 BBG sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze) wurde. Die von einer sachlich unzuständigen Behörde vorgenommene Ernennung wird wirksam, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt wird. Die Bestätigung steht im
Ermessen der zur Ernennung zuständigen Behörde. Eine von einer örtlich unzuständigen Behörde vorgenommene Ernennung ist dagegen von Vornherein wirksam.
Nichtig ist eine Ernennung weiterhin, wenn der Ernennende im Zeitpunkt der Ernennung nicht Deutscher i.S.d.
Art. 116 GG war. In diesem Fall ist keine Heilung möglich. Bei nachträglichem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingegen bleibt die Ernennung wirksam, der Beamte ist jedoch kraft Gesetzes zu entlassen.
Eine Ernennung ist auch dann nichtig, wenn der zu Ernennende nicht die Gewähr bot, jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung i.S.d. GG einzutreten.
Unheilbar nichtig ist weiterhin die Ernennung eines gem. § 6 BGB Entmündigten sowie die Ernennung, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung aufgrund gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besaß sowie bei
Amtsunfähigkeit kraft Gesetzes.
Die Nichtigkeit der Ernennung hat zur Folge, dass der Ernannte kraft Gesetzes nicht Beamter geworden ist. Es bedarf daher keines feststellenden
Verwaltungsaktes.
Rücknahme einer Ernennung
Die Rechtswirkungen einer wirksamen Ernennung können durch Rücknahme der Ernennung beseitigt werden. Diese Rücknahme erfolgt durch gestaltenden
Verwaltungsakt. Sie bewirkt, dass die Ernennung als von Anfang an unwirksam gilt und die durch die Ernennung begründete Rechtsstellung rückwirkend aufgehoben wird.
Gründe für eine Rücknahme können sich daraus ergeben, dass die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein
Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt in das Beamtenverhältnis berufen zu werden und er deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Rücknahme der Ernennung muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Kraft Gesetzes tritt die Nichtigkeit der Ernennung ein. Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes hat der Dienstvorgesetzte das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen.
Ist die Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, so sind die bis zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte
(§ 14 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze). Es ist unbeachtlich, ob der Adressat der Amtshandlung die Nichtigkeit oder die Rücknahmegründe kannte.