Die Fürsorgepflicht stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Diese Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge zählt zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach
Art. 33 Abs. 5 GG und hat daher Verfassungsrang. Sie stellt das Pendant zur umfassenden Dienstpflicht des Beamten dar.
Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses hat der Dienstherr nach
§ 79 BBG für das Wohl seines Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
Aus dieser generalklauselartigen Vorschrift werden eine Vielzahl von einzelnen Verpflichtungen des Dienstherrn hergeleitet.
Der Dienstherr hat berechtigte Belange des Beamten in der Weise zu wahren, dass das gesundheitliche und wirtschaftliche Wohlergehen des Beamten und seiner Familie gesichert wird. Er hat des Weiteren die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und bei
Ermessensentscheidungen gerecht und wohl wollend zu verfahren. Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Beratungspflicht. Von ihm wird verlangt, dass er den Beamten nach rechtserheblichen Tatsachen befragt, irrige Vorstellungen des Beamten über seine Rechtsstellung korrigiert sowie über die konkreten Rechtsfolgen der Anträge des Beamten belehrt wird. Weiterhin hat der Dienstherr den Beamten nach Befähigung, Leistung und Eignung zu fördern sowie für die Fortbildung des Beamten zu sorgen. Eine weitere Verpflichtung des Dienstherrn besteht darin, Schäden von den Rechtsgütern des Beamten abzuwenden, soweit die in Betracht kommenden Risiken mit der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung zusammenhängen und ein Fürsorge- und Schutzbedürfnis besteht.
Den Anspruch auf Erfüllung der Schutz- und Fürsorgepflicht kann der Beamte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(§ 126 Abs. 1 BRRG) durchsetzen. Sollte die Erfüllung nicht mehr möglich sein, ist der Dienstherr gegenüber dem Beamten zum Schadenersatz verpflichtet.
Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 79 BBG, § 126 Abs. 1 BRRG