Die Gehorsamspflicht beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie ist gleichbedeutend mit der sog. Weisungsgebundenheit. Aufgrund der Gehorsamspflicht ist der Beamte verpflichtet, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen
Richtlinien zu befolgen,
§ 55 S. 2 BBG. Die Pflicht zur Gehorsamkeit besteht allerdings nur unter den Voraussetzungen, daß der Vorgesetzte und der Untergebene örtlich und sachlich zuständig für die Weisung sind, als auch daß die Weisung innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgt.