Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Pflegepersonal eindeutig gegen bewährte pflegerische oder medizinische Behandlungsmethoden oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da er einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Im Unterschied zum einfachen Pflegefehler, muss der beklagte Träger der/des Einrichtung/Krankenhauses in einem Prozess beweisen, dass ein eingetretener
Schaden auch bei Beachtung der Sorgfaltspflichten nicht zu vermeiden gewesen wäre. Liegt "nur" ein einfacher Pflegefehler vor, hat der Geschädigte alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.