Auch für den Fall, dass Antragsteller und Mitbewerber in einem Bewerbungsverfahren im Wesentlichen gleich geeignet sind und daher die Entscheidung über die
Vergabe des Beförderungsamtes allein anhand des
Leistungsgrundsatzes nicht möglich ist, steht dem Dienstherrn die Auswahl nicht frei. Er ist dann verpflichtet, die Auswahl nach einem Hilfskriterium zu treffen. Hilfskriterien, die berücksichtigt werden können, sind das allgemeine Dienstalter (ADA), die Berufserfahrung, das Lebensalter und soziale Gesichtspunkte, die Schwerbehinderung oder der Grad der Behinderung.