Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, selbständigen oder unselbständigen Nebentätigkeiten nachzugehen. Etwas anderes kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Anzeigepflichten, Zustimmungsvorbehalte oder sogar ein völliger Ausschluß von Nebentätigkeiten. Die Aufnahme von Nebentätigkeiten kann vertraglich nicht generell untersagt werden. Solche
Klauseln sind wegen der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz (GG) verfassungskonform auszulegen.
Danach können nur solche Nebentätigkeiten von der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht oder untersagt werden, an deren
Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
Ein Verstoß gegen eine zulässigerweise vertraglich erfolgte Beschränkung der Nebentätigkeitsausübung kann - nach einer vorherigen Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben.
Nebentätigkeiten, durch die der Arbeitnehmer dem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht oder die den Arbeitnehmer übermäßig belasten (z.B. zweiter Nebenjob mit täglich acht weiteren Stunden), sind dagegen unzulässig.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist auch die Nebentätigkeit während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit zulässig, sofern sich dadurch der Heilungsprozeß nicht verzögert.