Im Berufsbeamtentum gilt zwar der Grundsatz, daß der Beamte seine Arbeitskraft dem Dientherrn voll zur Verfügung stellen muß. Dieser Grundsatz hat aber durch die Einführung des Teilzeitbeamtentums eine Durchbrechung erfahren.
Auf Bundesebene findet sich die maßgeblichen Regelungen in §§ 72 a BBG ff.
§ 72 a BBG räumt in Absatz 1 zunächst jedem Beamten unabhängig vom Vorliegen weiterer persönlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf
ermessenfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über eine Reduzierung der Arbeitszeit bis auf die Hälfte ein. Ein direkter Anspruch besteht also nicht. Insbesondere kann der Dienstherr die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte ablehnen, wenn "dienstliche Belange" entgegenstehen.
Eine weitaus stärkere Anspruchsgrundlage findet sich dann schon in Absatz 4 der Vorschrift. Hiernach ist einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen stehen. Abgelehnt werden kann ein entsprechender Antrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen also nur, wenn keine dienstlichen Belange, die im Unterschied zur Regelung des Absatz 1 dazu noch "zwingend" sein müssen, entgegen stehen.
Ein Reduzierung der Arbeitszeit auf unter die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit kommt für die Dauer von bis zu 12 Jahren nach
§ 72 a Absatz 5 BBG in Betracht, wenn wiederum die Voraussetzungen nach
§ 72 a Absatz 4 BBG vorliegen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", so daß auf eine derart weitgehende Reduzierung der Arbeitszeit kein direkter Rechtsanaspruch besteht, sondern nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des pflichtgemäßen
Ermessens des Dienstherrn.
Allerdings weisen die Landesbeamtengesetze zum Teil nicht unerhebliche Unterschiede zu den bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften auf. § 85 a Abs. 2 LBG NW sieht z.B., wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, einen direkten Rechtsanspruch auf die häftige Reduzierung der Arbeitszeit vor, wenn mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Allerdings ist keine unterhälftige Reduzierung vorgesehen.
Unterhälftige Reduzierung "kann" nach § § 86 Abs. 3 LBG NW nur während der Zeit eines Urlaubs nach § 86 Abs. 2 LBG NW bewilligt werden. Es besteht hierauf also kein direkter Anspruch und außerdem dürfen keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.