Glossar
Stichwort:
Erläuterung:
rechtswidrige Taten, die im Gesetz (ohne die für besonders schwere oder minder schwere Fälle höher oder niedriger angedrohte Strafe) Freiheitsstrafe von (mindestens) mehr als einem Jahr vorsehen (§ 12 StGB). Dies ist an Formulierungen wie "nicht unter einem/drei Jahr(en)", "mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" (z. B. § 232 III, IV StGB) zu erkennen. Ebenfalls bleiben ggfs. nach Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB erfolgende Schärfungen oder Milderungen der Strafe außer Betracht. Vergehen sind demgegenüber solche Taten , die eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androhen. Dies ist an Formulierungen zu erkennen wie: "Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe", "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren". Auch wenn in diesem Beispiel Freiheitsstrafe von über einem Jahr (nämlich "bis fünf Jahre") angedroht ist, handelt es sich gleichwohl um ein Vergehen, da keine "Untergrenze" für die Strafe vorgesehen ist. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.