Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Nicht selten werden Rechtsstreitigkeiten durch den Abschluss eines Vergleiches beendet. Vergleich bedeutet zunächst, dass der Streit durch eine gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses bedeutet dies inhaltlich, dass die Behandlerseite an den Patienten zum Ausgleich vermeintlich erlittener Schäden einen gewissen Geldbetrag zahlt - regelmäßig unter der Voraussetzung der endgültigen Erledigung der Angelegenheit.

Die Behandlerseite wird den Vergleich nur zum Zwecke der Abgeltung aller Ansprüche abschließen. Mit einer solchen Formel werden die gesamten Schadenersatzansprüche für die Vergangenheit und Zukunft aus dem streitigen Schadenereignis abgegolten. Ist also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs der tatsächliche Schadenumfang nicht absehbar, ist bei diesen Klauseln äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich viele Jahre später Spätfolgen ein, sind weitere Schadensersatzansprüche durch den Vergleich mit Abgeltungsklausel grundsätzlich ausgeschlossen, denn die Veränderung des Gesundheitszustands des Patienten hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vergleichs. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein krasses und unzumutbares Missverhältnis zwischen Schaden und dem Vergleichsbetrag besteht.