Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verjähren frühestens drei Jahre nach Fälligkeit der Forderung.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§§ 195, 199 BGB). Das am 30.3. 2008 fällige Märzgehalt würde daher am 31.12.2011 verjähren und müsste vorher gerichtlich geltend gemacht werden.