Glossar
Stichwort:
Erläuterung:

Bei jeder Versetzung muss der Arbeitgeber sich im Rahmen des Arbeitsvertrags, der Gesetze und des billigen Ermessen nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewegen.

Eine Versetzung entspricht nicht mehr billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers - etwa einer alleinerziehenden Mutter, die ihrem heranwachsenden Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist  - nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber muss bei der Versetzung  den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten (ArbG Hannover, v. 24.05.2007, Az.: 10 Ca 384/06).

Mehr Informationen auf der Seite Versetzung.info