Bei jeder Versetzung muss der Arbeitgeber sich im Rahmen des Arbeitsvertrags, der Gesetze und des billigen Ermessen nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewegen.
Eine Versetzung entspricht nicht mehr billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers - etwa einer alleinerziehenden Mutter, die ihrem heranwachsenden Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist - nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber muss bei der Versetzung den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten (ArbG Hannover, v. 24.05.2007, Az.: 10 Ca 384/06).
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