Der Verwaltungsakt ist ein zentraler Begriff des allgemeinen
Verwaltungsrechts. Da nach
§ 126 Abs. 1 BRRG für Beamtenrechtsstreitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, erlangt dieser Begriff auch hier bei der Bestimmung von Rechtsschutzmöglichkeiten, Fristen, der aufschiebenden Wirkung von Maßnahmen etc. Bedeutung. Gemäß
§ 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung.
Zweifel bestehen bei Maßnahmen im Beamtenrecht hinsichtlich der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Wird der Beamte allein in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltungsorganisation betroffen, also durch Anordnungen innerhalb der Behörde, die de Ablauf des Dienstgeschäftes betreffen, ist die Außenwirkung zu verneinen. Diese Maßnahmen stellen somit keinen Verwaltungsakt dar.
Beispiele:
- Umsetzung
- jegliche Weisungen
- Besoldungsmitteilung
Ist hingegen der Beamte als Träger eigener Rechte und Pflichten betroffen, steht er insofern gleichsam außerhalb des Verwaltungsbereichs. Daher sind alle Entscheidungen, die in die persönliche Rechtssphäre des Beamten gestaltend eingreifen, als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Dies sind insbesondere Hoheitsakte, die den Bestand des Beamtenverhältnisses als solches betreffen und durch die das Beamtenverhältnis in sonstiger Weise verändert oder näher bestimmt wird.
Beispiele:
- Festsetzung einer Leistungsstufe
Mit Einlegung des
Widerspruchs tritt bei Vorliegen eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs nach
§ 80 Abs. 1 VwGO ein. Das bedeutet, dass die Maßnahme des Dienstherrn gehemmt ist und der Verwaltungsakt daher nicht sofort vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht bei
Versetzungen und
Abordnungen,
§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Diese Maßnahmen können trotz Verwaltungsaktsqualität sofort vollzogen werden. Der betroffene Beamte hat aber hier die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
Liegt ein Verwaltungsakt vor, ist die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage statthaft. Einstweiliger Rechtsschutz kann bei belastenden Verwaltungsakten nach
§ 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden. Bei allen sonstigen Maßnahmen hat der Betroffene die Möglichkeit, sein Begehren im Rahmen einer Leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen. In diesen Fällen ergibt sich der
einstweilige Rechtsschutz aus § 123 VwGO.